4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht des Hörgeräteversorgers vom 23. Juli 2024 (VB 7) vorbringt, dass das spezialisierte (teure) Hörgerät eine Besserung ihrer Hörfähigkeit bewirkt habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 16 und 18), ist anzumerken, dass dies – da gar keine orga- nisch-pathologische Schädigung vorhanden ist, welche das Hörgerät beheben könnte – einzig auf eine subjektiv (psychisch) empfundene Wirksamkeit des Hörgeräts zurückzuführen sein kann, was die für eine Hilfsmittelversorgung vorausgesetzte objektive Geeignetheit und Zweckmässigkeit (vgl. E. 4.1. hiervor) aber nicht erfüllt.