Eine entsprechende Hilfsmittelversorgung zu Lasten der IV fällt bei der Beschwerdeführerin daher von Vornherein ausser Betracht. Der Schluss des oto-rhino-laryngologischen Gutachters Dr. med. E._____, dass bei fehlender organischer Pathologie nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin von einer besonderen Hörgeräteversorgung profitieren würde, weshalb keine Härtefallversorgung empfohlen werde (E. 3.1. hiervor), ist damit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2024 (VB 20 S. 12 f.) zu Recht darauf abgestellt.