4.2. 4.2.1. Vorliegend steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine nicht-organische und damit psychogene Hörstörung bei bekannter psychischer Grunderkrankung vorliegt (VB 3 S. 2; 11 S. 1). Mangels eines objektivierbaren organischen Schadens kann ein Hörgerät, welches bezweckt, eine körperlich bedingte Schwerhörigkeit durch Filterung und Verstärkung der ansonsten nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt hörbaren Töne zu beheben, objektiv nicht geeignet sein, die einzig psychisch bedingte Schwerhörigkeit zu beheben.