4.1.2. Die Voraussetzung der objektiven Geeignetheit eines Hilfsmittels ist in der Regel erfüllt, wenn mit dem entsprechenden Hilfsmittel einem objektivierbaren, körperlich bedingten Leiden begegnet bzw. eine in einem objektivierbaren, körperlich bedingten Leiden begründete funktionelle Einschränkung ausgeglichen werden kann, was auch ein Blick auf die im Anhang der HVI aufgelisteten Hilfsmittel (bspw. Prothesen, Orthesen, orthopädisches Schuhwerk, Brillen, Rollstühle, Gehhilfen) zeigt. Dies hat auch für Hörgeräte zu gelten, mit welchen eine somatisch bedingte, angeborene oder erworbene Schwerhörigkeit (Schallleitungs- oder Schallempfindungsschwerhörigkeit;