insb. Ziff. 12). Dr. med. E._____ habe vorliegend zu Unrecht kein audiologisches Kriterium als erfüllt angesehen (Beschwerde, Ziff. 15) und dessen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Hörgeräteversorgung profitieren würde, habe sich als falsch erwiesen (Beschwerde, Ziff. 16), weshalb dem audiologischen Gutachten kein Beweiswert zukomme (Beschwerde, Ziff. 17). Zudem sei die Eingliederungswirksamkeit der Hörgeräteversorgung ausgewiesen und diese finanziell-wirtschaftlich verhältnismässig. Damit seien vorliegend beide Voraussetzungen für eine Härtefallversorgung erfüllt (Beschwerde, Ziff. 18).