3.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung bei einer Hörgeräteversorgung sei entweder – dem KHMI folgend –, dass die audiologischen Kriterien erfüllt würden oder alternativ – unter Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung – dass mit dem Hilfsmittel die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksamkeit bejaht werden könne und die finanziellwirtschaftliche Verhältnismässigkeit gegeben sei (Beschwerde, Ziff. 9 ff. -5-