Hirnstammaudiometrisch lasse sich eine Hörschwelle von 10 dB HL beidseits messen. Dr. med. E._____ zog den Schluss, dass bei fehlender organischer Pathologie nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin von einer besonderen Hörgeräteversorgung profitieren würde, weshalb keine Härtefallversorgung empfohlen werde (VB 11 S. 1). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens (VB 20 S. 12 f.; vgl. VB 12).