3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hat sich hinsichtlich der in Rz. 2053 KHMI vorgesehenen Prüfung der audiologischen Kriterien für die Hals-Nasen-Ohren- Klinik des Spitals H._____ entschieden (VB 6 S. 4). In deren Gutachten vom 2. Oktober 2024 hielt Dr. med. E._____, Facharzt für Oto-Rhino- Laryngologie, fest, dass die Beschwerdeführerin – bei bekannten psychiatrischen Grunderkrankungen – unter einer psychogenen Hörstörung leide. Die Otoskopie sei beidseits unauffällig. Im Reintonaudiogramm gebe die Beschwerdeführerin beidseits einen Hörverlust von 100 % an. Hirnstammaudiometrisch lasse sich eine Hörschwelle von 10 dB HL beidseits messen. Dr. med. E.__