2.5. Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2025) kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht. Die audiologischen Kriterien für Härtefallanträge werden von einer der vom BSV vorgegebenen spezialisierten ORL-Kliniken geprüft (Rz. 2053).