Am 5. März 2024 erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung in Höhe der Pauschale von Fr. 1'650.00. Da vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin zudem die Frage eines Härtefalls gestellt wurde, dessen Bejahung die Übernahme der vollständigen Kosten der Hörgeräte durch die IV bedeuten würde, verlangte die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Journal der Beschwerdeführerin sowie einen Bericht des Hörgeräteversorgers ein und beauftragte die Hals- Nasen-Ohrenklinik des Spitals H._____ mit einer entsprechenden fachärztlichen Beurteilung.