4. 4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 28. Mai und vom 15. September 2025 sind aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.