Rz. 0838 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in seiner Fassung vom 1. Januar respektive 1. Juli 2025). Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier eine solche Konstellation gegeben ist. Wegen unzureichender Sachverhalt Licher Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist eine Beurteilung der Höhe des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers aktuell aber nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.