Entsprechend sieht Art. 21 Abs. 3 IVV vor, dass wenn eine versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, zur Bemessung des Taggeldansatzes auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O. N. 4 zu Art. 23 IVG mit Hinweisen; siehe ferner -6-