Es ist damit unklar, ob die Auflösung des Lehrvertrags und die zeitlich nachfolgende Erwerbssituation des Beschwerdeführers mit einer gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 29. Mai 2024 auf ein Pensum von lediglich 3.5 Stunden pro Woche (vgl. VB 45, S. 5) beschränkten Aushilfstätigkeit durch dessen Gesundheitszustand bedingt waren. Dies ist indes vorliegend mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 IVG von Bedeutung, wonach sich der Taggeldansatz anhand des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens bemisst (vgl. vorne E. 2.2.). Entsprechend sieht Art.