3.3. Vor dem Hintergrund der vorerwähnten Aktenlage erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers retrospektiv nicht abschliessend beurteilbar. Insbesondere finden sich keine umfassenden (fach-)ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab der Auflösung des Lehrvertrags im Frühling 2022. Es ist damit unklar, ob die Auflösung des Lehrvertrags und die zeitlich nachfolgende Erwerbssituation des Beschwerdeführers mit einer gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 29. Mai 2024 auf ein Pensum von lediglich 3.5 Stunden pro Woche (vgl. VB 45, S. 5) beschränkten Aushilfstätigkeit durch dessen Gesundheitszustand bedingt waren.