Dabei erwirtschaftete er gemäss den auf die Angaben der Arbeitgeberin gestützten Berechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein jährliches Einkommen von Fr. 3'640.00 (VB 45, S. 2). Für die Periode bis zum Zeitpunkt des Antritts des Aufbautrainings per 28. April 2025 (vgl. hierzu die Mittelung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 in VB 35) werden von den Parteien keine anderen Arbeitsverhältnisse geltend gemacht und es ergeben sich auch keine solchen aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 14. März 2024 (VB 9) und den weiteren Akten.