3.2. 3.2.1. Aus den Akten ergeben sich folgende relevante arbeitsbiographische Umstände: Der Beschwerdeführer trat am 1. August 2021 bei der D._____ AG, Y._____, eine bis zum 31. Juli 2025 dauernde Lehre zum Elektroinstallateur EFZ an. Im ersten Lehrjahr war bei einem Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn eine Entschädigung von Fr. 650.00 pro Monat vorgesehen (vgl. den Lehrvertrag vom 23. Juli 2021 in VB 42, S. 6 f.). Das Lehrverhältnis wurde durch die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 20. September 2025 verurkundete "Vereinbarung Auflösung Lehrvertrag" vom 22. April 2022 per 30. April 2022 aufgelöst.