2.3. Nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2016 in dieser Form in Kraft stehenden Art. 22 Abs. 1 UVV beträgt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes Fr. 148'200.00 im Jahr und Fr. 406.00 am Tag. Die Grundentschädigung beläuft sich damit maximal auf Fr. 324.80 pro Tag (80 % von Fr. 406.00). 3. 3.1. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des mit Verfügungen vom 28. Mai und vom 15. September 2025 für die Periode vom 28. April bis am 31. August 2025 beziehungsweise vom 1. September -4-