1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Verfügungen vom 28. Mai (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 40 zu VBE.2025.276) und vom 15. September 2025 (VB 4 zu VBE.2025.440; wo nicht anders bezeichnet, werden nachfolgend die VB zu VBE.2025.276 referenziert) zutreffend von einem Taggeldansatz von Fr. 8.00 ausgegangen ist. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurteilung eng verbundener Rechtsfragen und aus Gründen der Prozessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die beiden Beschwerdeverfahren VBE.2025.276 und VBE.2025.440 sind daher zu vereinigen.