2. 2.1. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2025 die Verfügung vom 28. Mai 2025 betreffend bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn im Wesentlichen sinngemäss die Festsetzung eines höheren Taggeldansatzes beantragt. Diese leitete die Eingabe als direkt eingegangene Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter, welches die Beschwerde unter der Verfahrensnummer VBE.2025.276 erfasste. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 20. September 2025 an seinem Antrag fest.