Am 30. April 2025 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 28. April bis am 31. August 2025. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 sprach sie ihm ausserdem für die Dauer der Massnahme – ausgehend vom zuletzt beim damaligen Verein C._____, Z._____, als Aushilfe auf Abruf erzielten Einkommen als massgebender Bemessungsgrundlage – ein Taggeld von Fr. 8.00 zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 15. September 2025 sprach sie dem Beschwerdeführer zudem für die Zeit vom 1. September bis 7. Dezember 2025 für das mit Mitteilung ebenfalls vom 15. September 2025 entsprechend verlängerte Aufbautraining wiederum ein Taggeld von Fr. 8.00 zu.