Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2003 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation des Beschwerdeführers ab. Am 30. April 2025 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 28. April bis am 31. August 2025.