Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.276, VBE.2025.440 / sb / hf Art. 150 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggeld (Verfügungen vom 28. Mai und 15. September 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2003 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnah- men) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwer- degegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Si- tuation des Beschwerdeführers ab. Am 30. April 2025 erteilte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Auf- bautraining vom 28. April bis am 31. August 2025. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 sprach sie ihm ausserdem für die Dauer der Massnahme – ausgehend vom zuletzt beim damaligen Verein C._____, Z._____, als Aushilfe auf Abruf erzielten Einkommen als massgebender Bemessungsgrundlage – ein Taggeld von Fr. 8.00 zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 15. September 2025 sprach sie dem Beschwerdeführer zudem für die Zeit vom 1. September bis 7. Dezember 2025 für das mit Mitteilung ebenfalls vom 15. September 2025 entsprechend verlängerte Aufbautraining wiederum ein Taggeld von Fr. 8.00 zu. 2. 2.1. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2025 die Verfügung vom 28. Mai 2025 betreffend bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn im Wesentlichen sinngemäss die Festsetzung eines höheren Taggeldansatzes beantragt. Diese leitete die Eingabe als direkt eingegangene Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter, welches die Beschwerde unter der Verfahrensnummer VBE.2025.276 erfasste. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 20. September 2025 an seinem Antrag fest. 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 15. September 2025 erhob der Beschwerdefüh- rer am 4. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte wiederum im Wesentlichen sinngemäss die Festsetzung eines höheren Taggeldan- satzes. Die Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht unter der Ver- fahrensnummer VBE.2025.440 erfasst. 3.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den angefochte- nen Verfügungen vom 28. Mai (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 40 zu VBE.2025.276) und vom 15. September 2025 (VB 4 zu VBE.2025.440; wo nicht anders bezeichnet, werden nachfolgend die VB zu VBE.2025.276 re- ferenziert) zutreffend von einem Taggeldansatz von Fr. 8.00 ausgegangen ist. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurteilung eng verbundener Rechtsfragen und aus Gründen der Prozessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die beiden Beschwerdeverfahren VBE.2025.276 und VBE.2025.440 sind daher zu vereinigen. 2. 2.1. Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. 2.2. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 IVG). Massgebend ist damit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff von Art. 4 ff. AHVG (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 23 IVG). 2.3. Nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2016 in dieser Form in Kraft stehenden Art. 22 Abs. 1 UVV beträgt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes Fr. 148'200.00 im Jahr und Fr. 406.00 am Tag. Die Grundentschädigung beläuft sich damit maximal auf Fr. 324.80 pro Tag (80 % von Fr. 406.00). 3. 3.1. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des mit Verfügungen vom 28. Mai und vom 15. September 2025 für die Periode vom 28. April bis am 31. August 2025 beziehungsweise vom 1. September -4- bis 7. Dezember 2025 zugesprochenen Aufbautrainings Anspruch auf ein Taggeld hat. Dies gibt nach Lage der Akten denn auch zu keinen Weite- rungen Anlass. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldansatz zutreffend festgesetzt hat. 3.2. 3.2.1. Aus den Akten ergeben sich folgende relevante arbeitsbiographische Um- stände: Der Beschwerdeführer trat am 1. August 2021 bei der D._____ AG, Y._____, eine bis zum 31. Juli 2025 dauernde Lehre zum Elektroinstallateur EFZ an. Im ersten Lehrjahr war bei einem Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn eine Entschädigung von Fr. 650.00 pro Mo- nat vorgesehen (vgl. den Lehrvertrag vom 23. Juli 2021 in VB 42, S. 6 f.). Das Lehrverhältnis wurde durch die vom Beschwerdeführer mit Stellung- nahme vom 20. September 2025 verurkundete "Vereinbarung Auflösung Lehrvertrag" vom 22. April 2022 per 30. April 2022 aufgelöst. Als Auflö- sungsgrund wurde die Gesundheit des Beschwerdeführers angegeben. In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 eine stunden- weise Aushilfstätigkeit beim damaligen Verein C._____ auf (vgl. den mit Stellungnahme vom 20. September 2025 eingereichten Arbeitsvertrag vom 14. Juli 2022 und die Angaben der Arbeitgeberin vom 29. Mai 2024 in VB 15.1). Dabei erwirtschaftete er gemäss den auf die Angaben der Arbeitgeberin gestützten Berechnungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein jährliches Einkommen von Fr. 3'640.00 (VB 45, S. 2). Für die Periode bis zum Zeitpunkt des Antritts des Aufbautrainings per 28. April 2025 (vgl. hierzu die Mittelung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 in VB 35) werden von den Parteien keine anderen Arbeitsverhältnisse geltend gemacht und es ergeben sich auch keine solchen aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 14. März 2024 (VB 9) und den weiteren Akten. 3.2.2. In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass dem Be- schwerdeführer mit Arztzeugnis von Dr. med. E._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, Spital F._____, vom 4. Oktober 2021 für die Periode vom 4. bis 7. Oktober 2021, mit Arztzeugnissen von Dr. med. G._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Dezember 2021 für die Periode vom 8. bis 10. Dezember sowie für den 15. Dezember 2021, vom 13. Januar 2022 für die Periode vom 12. bis 21. Januar 2022, vom 11. Feb- ruar 2022 für die Periode vom 7. bis 18. Februar 2022 und mit Arztzeugnis von Dr. med. H._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Chirurgie, vom 22. Januar 2022 mit Wirkung ab dem 22. Januar 2022 für zwei Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dem (unvollständigen) Be- richt von Dr. med. G._____ vom 15. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer wegen einer "chronischen Belastung […] insbesondere im Verhältnis zu seinem Vater, seinem Cannabiskonsum und -5- der Gefährdung seiner Lehrstelle" dringender Behandlungsbedarf bestehe (vgl. zum Ganzen die Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2025). Aus den medizinischen Akten geht weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung sowie Differentialdiagnose einer Suchterkrankung und einer paranoiden Schizophrenie für die Zeit vom 22. bis 28. März, 2. bis 8. April und 14. April bis 8. Mai 2024 in stationärer psychiatrischer Behand- lung befand (vgl. die Berichte von Dr. med. I._____, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Assistenzpsychologin J._____, Psychiatrische Dienste K._____, je vom 19. April 2024 in VB 17, S. 8 ff., sowie den Bericht von Dr. med. L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Assistenzpsychologin J._____, Psychiatrische Dienste K._____, vom 22. Mai 2024 in VB 17, S. 18 ff.). Zuvor habe "von 2021 bis 2023" unter anderem bereits eine durch eine Suchtberatungsstelle etablierte ambulante psychotherapeutische Beratung "in Zusammenhang mit Konsum von Cannabis sowie Mobbing im Lehrbetrieb" stattgefunden (vgl. den Bericht von Dr. med. I._____ und der Assistenzpsychologin J._____ vom 10. Juni 2024 in VB 17, S. 3 ff.). Dem Bericht der betreffenden Suchtberatungsstelle vom 4. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "vom Herbst 2022 bis März 2024 […] wegen seines THC-Konsums" beraten und am 23. Januar 2023 an das Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste K._____ in X._____ zur Psychotherapie überwiesen worden sei (VB 16). Dort hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom 4. März 2024 indes lediglich zwei Termine wahrgenommen (VB 7). 3.3. Vor dem Hintergrund der vorerwähnten Aktenlage erscheint der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers retrospektiv nicht abschliessend be- urteilbar. Insbesondere finden sich keine umfassenden (fach-)ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab der Auflösung des Lehrvertrags im Frühling 2022. Es ist damit unklar, ob die Auflösung des Lehrvertrags und die zeitlich nachfolgende Erwerbssi- tuation des Beschwerdeführers mit einer gemäss Angaben des Arbeitge- bers vom 29. Mai 2024 auf ein Pensum von lediglich 3.5 Stunden pro Woche (vgl. VB 45, S. 5) beschränkten Aushilfstätigkeit durch dessen Ge- sundheitszustand bedingt waren. Dies ist indes vorliegend mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 IVG von Bedeutung, wonach sich der Taggeldansatz anhand des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkom- mens bemisst (vgl. vorne E. 2.2.). Entsprechend sieht Art. 21 Abs. 3 IVV vor, dass wenn eine versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letz- ten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausge- übt hat, zur Bemessung des Taggeldansatzes auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Ein- gliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. MEYER/ REICHMUTH, a.a.O. N. 4 zu Art. 23 IVG mit Hinweisen; siehe ferner -6- Rz. 0838 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in seiner Fassung vom 1. Januar respektive 1. Juli 2025). Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier eine solche Konstellation gegeben ist. Wegen unzureichender Sachverhalt Licher Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist eine Beurteilung der Höhe des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers aktuell aber nicht möglich. Die Beschwerdegeg- nerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 28. Mai und vom 15. September 2025 sind aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung sowie zur an- schliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Zusprache eines Auslagen- ersatzes rechtfertigte sich lediglich für den Fall, dass die Auslagen erheb- lich und nachgewiesen wären, was hier nicht zutrifft. Eine sogenannte Um- triebsentschädigung wird alsdann praxisgemäss nur unter besonderen Um- ständen gewährt und setzt namentlich voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen des- sen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarer Weise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Das Versicherungsgericht beschliesst: Die Beschwerdeverfahren VBE.2025.276 und VBE.2025.440 werden ver- einigt. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 28. Mai und vom 15. September 2025 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Fischer Berner