Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Festsetzung des versicherten Verdiensts und insbesondere in der lediglich teilweisen Berücksichtigung der Bonuszahlung vom März 2024 keine "faire[…] und gerechte[…] Handhabung" erblickt, hat sie der Beschwerdegegner zudem zutreffend auf die grundsätzliche Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur des versicherten Verdiensts für den Fall hingewiesen, dass im Jahr 2025 eine Bonuszahlung für das Jahr 2024 erfolgen sollte. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).