Die von der Beschwerdeführerin geforderte Berücksichtigung von einer Periode von mehr als zwölf Monaten fällt aufgrund des erwähnten Art. 37 AVIV bereits von Bundesrechts wegen ausser Betracht. Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Festsetzung des versicherten Verdiensts und insbesondere in der lediglich teilweisen Berücksichtigung der Bonuszahlung vom März 2024 keine "faire[…] und gerechte[…]