Insgesamt erweist sich damit der vom Beschwerdegegner errechnete Durchschnittslohn von Fr. 8'165.00 pro Monat ([9 x Fr. 7'266.70 + 3 x Fr. 6'528.35 + Fr. 13'000.00]/12) als zutreffend. Dabei hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV richtigerweise die Massgeblichkeit der letzten zwölf Monate angenommen, da eine Berechnung des versicherten Verdiensts nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate offenkundig zu einem für die Beschwerdeführerin ungünstigeren Ergebnis führen würde. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Berücksichtigung von einer Periode von mehr als zwölf Monaten fällt aufgrund des erwähnten Art.