Diese werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. Die anteilsmässige Anrechnung der Bonuszahlung an die Entschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2023 im Umfang von insgesamt drei Zwölfteln gibt mit Blick auf die vorerwähnten Grundsätze zur Berücksichtigung von Lohnzulagen (vgl. E. 2.3.) ebenfalls zu keinen Weiterungen Anlass. Insgesamt erweist sich damit der vom Beschwerdegegner errechnete Durchschnittslohn von Fr. 8'165.00 pro Monat ([9 x Fr. 7'266.70 + 3 x Fr. 6'528.35 + Fr. 13'000.00]/12) als zutreffend.