Bemessung des versicherten Verdientes als massgebend erachtet hat. Mit Blick auf die Aktenlage ebenfalls ohne Weiteres zutreffend sind die sachverhaltlichen Feststellungen des Beschwerdegegners zur Höhe der Lohnzahlungen in den Monaten Januar bis September 2024 und Oktober bis Dezember 2023 sowie zur Höhe der im März 2024 für das Jahr 2023 ausgerichteten Bonuszahlung. Diese werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt.