3.2. Mit Blick auf die in Art. 8 Abs. 1 AVIG für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung normierten Anspruchsvoraussetzungen und die Regelung von Art. 9 Abs. 2 AVIG zum Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist aufgrund der Akten und im Speziellen der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermittlung vom 11. September 2024 (VB 174) nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner vorliegend – in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV – den Zeitraum vor dem 30. September 2024 zur Bemessung des versicherten Verdientes als massgebend erachtet hat.