2.3. Zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG gehören neben dem Grundlohn unter anderem auch der 13. Monatslohn und Gratifikationen beziehungsweise Bonuszahlungen. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Leistungen im Bemessungszeitraum überhaupt zur Ausrichtung gelangten. Solche Lohnzulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten (vgl. zum Ganzen BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl.