2. 2.1. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG versicherte Personen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 140 beträgt (lit. b), und keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c).