Ein solches war erst mit der Abrechnung vom 4. Februar 2025 für den Monat Januar 2025 gegeben, da dort erstmals ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 betreffend Höhe des versicherten Verdienstes erfolgte damit innerhalb der erwähnten Überlegungs- und Prüfungsfrist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der Folge über die Bemessung des versicherten Verdiensts am 31. März 2025 verfügungsweise entschied.