kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zukam, bestand hinsichtlich der jeweiligen Abrechnungen vom 4. Dezember 2024 und vom 7. Januar 2025 – wie auch bezüglich des allgemein gehaltenen Informationsschreibens vom 6. November 2024 ohne konkreten Bezug zu einer tatsächlichen Leistungsausrichtung – kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Überprüfung des diesen zugrunde liegenden versicherten Verdienstes. Ein solches war erst mit der Abrechnung vom 4. Februar 2025 für den Monat Januar 2025 gegeben, da dort erstmals ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand.