Da ihr für die Monate November und Dezember 2024 aufgrund einer Wartezeit von 15 Tagen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG) und von insgesamt 37 zu bestehenden Einstelltagen (vgl. die entsprechenden Verfügungen in VB 61 und VB 67 ff.) kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zukam, bestand hinsichtlich der jeweiligen Abrechnungen vom 4. Dezember 2024 und vom 7. Januar 2025 – wie auch bezüglich des allgemein gehaltenen Informationsschreibens vom 6. November 2024 ohne konkreten Bezug zu einer tatsächlichen Leistungsausrichtung – kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Überprüfung des diesen zugrunde liegenden versicherten Verdienstes.