Sie haben materielle Verfügungseigenschaft, auch wenn ihnen die formellen Merkmale einer Verfügung fehlen. Eine formlose oder faktische Verfügung wird rechtsbeständig, sobald anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überle- gungs- und Prüfungsfrist von in der Regel 90 Tagen mit einer getroffenen Regelung abgefunden (vgl. statt vieler BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wandte sich erstmals am 26. März 2025 gegen die Bemessung des versicherten Verdients (VB 49). Da ihr für die Monate November und Dezember 2024 aufgrund einer Wartezeit von 15 Tagen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit.