Da die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden war, erliess der Beschwerdegegner am 31. März 2025 eine entsprechende Verfügung und bestätigte darin die Richtigkeit der Abrechnung vom 6. März 2025 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 8'165.00. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Festsetzung eines höheren versicherten Verdienstes und damit die Zusprache einer höheren Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.