Nachdem der Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 2024 aufgrund von 15 Warte- und insgesamt 37 zu bestehenden Einstelltagen kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zukam, setzte der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin mit Abrechnungen vom 4. Februar 2025 für Januar 2025 und vom 6. März 2025 für Februar 2025 auf Fr. 8'165.00 fest. Da die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden war, erliess der Beschwerdegegner am 31. März 2025 eine entsprechende Verfügung und bestätigte darin die Richtigkeit der Abrechnung vom 6. März 2025 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 8'165.00.