1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. September 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 1. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle ab dem 1. November 2024. Nachdem der Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 2024 aufgrund von 15 Warte- und insgesamt 37 zu bestehenden Einstelltagen kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zukam, setzte der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin mit Abrechnungen vom 4. Februar 2025 für Januar 2025 und vom 6. März 2025 für Februar 2025 auf Fr. 8'165.00 fest.