Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.274 / sb / GM Art. 154 Urteil vom 18. November 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. September 2024 zur Arbeits- vermittlung an und beantragte am 1. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädi- gung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 60 % einer Voll- zeitstelle ab dem 1. November 2024. Nachdem der Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 2024 aufgrund von 15 Warte- und insgesamt 37 zu bestehenden Einstelltagen kein Anspruch auf eine Ar- beitslosenentschädigung zukam, setzte der Beschwerdegegner den versi- cherten Verdienst der Beschwerdeführerin mit Abrechnungen vom 4. Feb- ruar 2025 für Januar 2025 und vom 6. März 2025 für Februar 2025 auf Fr. 8'165.00 fest. Da die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden war, erliess der Beschwerdegegner am 31. März 2025 eine entsprechende Verfügung und bestätigte darin die Richtigkeit der Abrechnung vom 6. März 2025 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 8'165.00. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Festsetzung eines höheren versicherten Verdienstes und damit die Zusprache einer höheren Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner bei der masslichen Festsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitslo- senentschädigung mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 15 ff.) den versicherten Verdienst zutreffend mit Fr. 8'165.00 bemessen hat. 1.2. In prozessualer Hinsicht ist vorgängig auf Folgendes hinzuweisen: Der Be- schwerdegegner erliess am 4. Dezember 2024 für den Monat November 2024 (VB 64), am 7. Januar 2025 für den Monat Dezember 2024 (VB 58), am 4. Februar 2025 für den Monat Januar 2025 und am 6. März 2025 für den Monat Februar 2025 (VB 52) Abrechnungen betreffend Arbeitslosen- -3- entschädigung, in welchen – wie auch im Informationsschreiben vom 6. No- vember 2024 (VB 74) – jeweils der von ihm angenommene versicherte Ver- dienst ausgewiesen war. Solche Leistungsabrechnungen sind behördliche Anordnungen, mit denen die Leistung verbindlich festgelegt wird. Sie haben materielle Verfügungseigenschaft, auch wenn ihnen die formellen Merk- male einer Verfügung fehlen. Eine formlose oder faktische Verfügung wird rechtsbeständig, sobald anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überle- gungs- und Prüfungsfrist von in der Regel 90 Tagen mit einer getroffenen Regelung abgefunden (vgl. statt vieler BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wandte sich erstmals am 26. März 2025 gegen die Bemessung des versicherten Verdients (VB 49). Da ihr für die Monate November und Dezember 2024 aufgrund einer Wartezeit von 15 Tagen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b AVIG) und von insgesamt 37 zu beste- henden Einstelltagen (vgl. die entsprechenden Verfügungen in VB 61 und VB 67 ff.) kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zukam, be- stand hinsichtlich der jeweiligen Abrechnungen vom 4. Dezember 2024 und vom 7. Januar 2025 – wie auch bezüglich des allgemein gehaltenen Infor- mationsschreibens vom 6. November 2024 ohne konkreten Bezug zu einer tatsächlichen Leistungsausrichtung – kein Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführerin an einer Überprüfung des diesen zugrunde liegenden versicherten Verdienstes. Ein solches war erst mit der Abrechnung vom 4. Februar 2025 für den Monat Januar 2025 gegeben, da dort erstmals ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 26. März 2025 betreffend Höhe des versicherten Verdienstes erfolgte damit innerhalb der erwähnten Überlegungs- und Prü- fungsfrist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerde- gegner in der Folge über die Bemessung des versicherten Verdiensts am 31. März 2025 verfügungsweise entschied. 2. 2.1. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicher- ten Verdienstes erhalten gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG versicherte Perso- nen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (lit. a), ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 140 beträgt (lit. b), und keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 40 % entspricht (lit. c). 2.2. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungs- zeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmäs- -4- sigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonve- nienzen darstellen (BGE 135 V 185 E. 7.1 S. 191). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (vgl. Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Nach Art. 37 Abs. 2 AVIV bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV. 2.3. Zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG gehören ne- ben dem Grundlohn unter anderem auch der 13. Monatslohn und Gratifika- tionen beziehungsweise Bonuszahlungen. Voraussetzung ist, dass die be- treffenden Leistungen im Bemessungszeitraum überhaupt zur Ausrichtung gelangten. Solche Lohnzulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzu- rechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (in- nerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten (vgl. zum Ganzen BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 131 und S. 136, so- wie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 365; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2.2 [publ. in ARV 2022 Nr. 14 S. 438] mit Verweis auf BGE 122 V 362 E. 4d S. 366). Entsprechend sind sie bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes in jenem Bemessungszeit- raum zu berücksichtigen, für welchen sie geschuldet sind, auch wenn sie erst später zur Auszahlung gelangen (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.6.2 i.f. S. 201 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 sowie 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.2.1). Die Klagbarkeit der Leistung ist nicht entscheidend, weshalb diese selbst dann zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen ist, wenn sie vom Arbeitgeber ohne jede rechtliche Verpflichtung erbracht wurde (BGE 132 III 172 E. 3.1 S. 174 mit Verweis auf BGE 122 V 362 E. 4d S. 366 und Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4; vgl. ferner NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 365). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner bemass den versicherten Verdienst in seinem Ein- spracheentscheid vom 4. Juni 2025 nach dem Durchschnitt der tatsächli- chen Lohnbezüge im Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024. Unter Berücksichtigung der monatlichen Lohnzahlungen von Fr. 7'266.70 in den Monaten Januar bis September 2024 (vgl. hierzu die jeweiligen Lohnabrechnungen in VB 92 ff.) beziehungsweise von Fr. 6'528.35 in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 (vgl. hierzu die jeweiligen Lohnab- -5- rechnungen in VB 111 ff.) und eines Anteils von drei Zwölfteln einer im März 2024 ausgerichteten Bonuszahlung für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 52'000.00 (vgl. die Lohnabrechnung vom 25. März 2024 in VB 105), d.h. von Fr. 13'000.00, für die letzten drei Monate des Jahres 2023, errechnete er einen Durchschnittslohn von Fr. 8'165.00 pro Monat (VB 18 f.; vgl. auch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 31. März 2025 in VB 45 ff. so- wie das entsprechende Berechnungsblatt vom 6. November 2024 in VB 76). 3.2. Mit Blick auf die in Art. 8 Abs. 1 AVIG für den Bezug von Arbeitslosenent- schädigung normierten Anspruchsvoraussetzungen und die Regelung von Art. 9 Abs. 2 AVIG zum Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist aufgrund der Akten und im Speziellen der Anmeldung der Beschwerdefüh- rerin zur Arbeitsvermittlung vom 11. September 2024 (VB 174) nicht zu be- anstanden, dass der Beschwerdegegner vorliegend – in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV – den Zeitraum vor dem 30. September 2024 zur Be- messung des versicherten Verdientes als massgebend erachtet hat. Mit Blick auf die Aktenlage ebenfalls ohne Weiteres zutreffend sind die sach- verhaltlichen Feststellungen des Beschwerdegegners zur Höhe der Lohn- zahlungen in den Monaten Januar bis September 2024 und Oktober bis Dezember 2023 sowie zur Höhe der im März 2024 für das Jahr 2023 aus- gerichteten Bonuszahlung. Diese werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt. Die anteilsmässige Anrechnung der Bo- nuszahlung an die Entschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2023 im Umfang von insgesamt drei Zwölfteln gibt mit Blick auf die vorer- wähnten Grundsätze zur Berücksichtigung von Lohnzulagen (vgl. E. 2.3.) ebenfalls zu keinen Weiterungen Anlass. Insgesamt erweist sich damit der vom Beschwerdegegner errechnete Durchschnittslohn von Fr. 8'165.00 pro Monat ([9 x Fr. 7'266.70 + 3 x Fr. 6'528.35 + Fr. 13'000.00]/12) als zutref- fend. Dabei hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AVIV richtigerweise die Massgeblichkeit der letzten zwölf Monate ange- nommen, da eine Berechnung des versicherten Verdiensts nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate offenkundig zu einem für die Beschwerdeführerin ungünstigeren Ergebnis führen würde. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Berücksichtigung von einer Periode von mehr als zwölf Monaten fällt aufgrund des erwähnten Art. 37 AVIV be- reits von Bundesrechts wegen ausser Betracht. Soweit die Beschwerde- führerin in dieser Festsetzung des versicherten Verdiensts und insbeson- dere in der lediglich teilweisen Berücksichtigung der Bonuszahlung vom März 2024 keine "faire[…] und gerechte[…] Handhabung" erblickt, hat sie der Beschwerdegegner zudem zutreffend auf die grundsätzliche Möglich- keit einer nachträglichen Korrektur des versicherten Verdiensts für den Fall hingewiesen, dass im Jahr 2025 eine Bonuszahlung für das Jahr 2024 er- folgen sollte. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 18. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner