___ AG in Höhe von Fr. 169.15 für den Monat April 2024 (VB 92) und Fr. 182.55 für den Monat Mai 2024 (VB 85) in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 zu Recht nicht als anrechenbare Ausgaben in der EL-Berechnung berücksichtigt. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer E-Mail vom 3. Juni 2025 auf die Wegleitung BAB vom 3. Februar 2025 und das Rundschreiben 3/2022 vom 23. September 2022 verweist, wonach Spitex-Patientenbeteiligungen bei IVSE-Einrichtungen über die Behindertenhilfe abgewickelt werden könnten, betrifft dies allenfalls die Frage einer anderweitigen Kostendeckung und eines daraus folgenden Wegfalls eines finanziellen Nachteils für den Beschwerdeführer.