3.6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV und beruft sich auf Art. 112 BV. Er verlangt die Gleichstellung seiner Situation im IV- Heim mit der Wohnform "zu Hause" (Beschwerde Rz. 30-33). Die unterschiedliche Ermittlung der Ergänzungsleistungen zwischen zu Hause lebenden Personen und in Heimen oder Spitälern lebenden Personen ist jedoch bereits im Gesetz angelegt (vgl. E. 2.2. hiervor). Eine verfassungsrechtliche Korrektur gegen den klaren Gesetzeswortlaut kommt den rechtsanwendenden Behörden nicht zu (Art. 190 BV; vgl. BGE 143 V 9 Regeste und E. 6.2 S. 14 ff.).