Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und binden das Gericht nicht. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie eine überzeugende und gesetzeskonforme Konkretisierung bieten (BGE 132 V 121 E. 4.4; BGE 133 V 450 E. 2.2.4; Urteil I 211/05 vom 23.07.2007 E. 2.2.4). Für die hier strittige Vergütung der Spitex-Patienten- beteiligung bei Heimbewohnern bleiben jedoch die Heimdefinition gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV massgebend sowie der Umstand, dass die Liste der vom Kanton zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG abschliessend ist.