Eine teleologische Erweiterung auf andere Heime als Pflegeheime im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG hat das Bundesgericht aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung mit Verweis auf Art. 190 BV abgelehnt (BGE 143 V 9 E. 6.2. S. 14 ff.). Auch aus der allgemein gehaltenen Bestimmung von Rz. 3320.01 WEL, wonach die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin handelt es sich bei der WEL um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und binden das Gericht nicht.