Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone, die Tagestaxen so festzusetzen, dass "durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim" in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit entsteht. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Schranke nur für anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG und gerade nicht für andere Heime im Sinn von Art. 25a Abs. 1 ELV gelte (BGE 143 V 9 Regeste). Der Beschwerdeführer, der sich nicht in einem Pflegeheim i.S.v. Art. 39 Abs. 3 KVG aufhält, kann deshalb aus Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine teleologische Erweiterung auf andere Heime als Pflegeheime im Sinne von Art.