§ 17 Abs. 4 lit. b ELKV-AG bestimmt sodann ausdrücklich, dass keine Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen vergütet werden bei einem Heimaufenthalt mit einer EL-Heimberechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG. 3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rz. 3320.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL; Stand 1. Januar 2025), wonach die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten habe und bringt vor, die Heimberechnung dürfe nicht zu Sozialhilfe-Abhängigkeit führen (Beschwerde Rz. 16-19). -7-