Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem kantonalen Recht. Die kantonale Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG; SAR 831.315) regelt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a–g ELG. Demnach werden Kosten bei der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (§ 11 ff. ELKV-AG) sowie in Tagesoder Nachtstrukturen (§ 17 ELKV-AG) vergütet. Eine Übernahme entsprechender Kosten bei Heimaufenthalten ist darin – mit Ausnahme bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heim (§ 19 ELKV-AG) – nicht vorgesehen. § 17 Abs. 4 lit.