Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung sei zu respektieren (Art. 190 BV) und es sei nicht möglich, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu entdecken und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt werde (BGE 147 V 312 E. 6.1 S. 317 f.; vgl. RAHLPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1929 Rz. 244). Da sich der Beschwerdeführer in einem Heim aufhält, ist eine Übernahme der geltend gemachten Krankheitskosten in Art. 14 Abs. 1 ELG nicht vorgesehen.