3.3.4. Da die B._____ unter § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG fällt, sind maximal Fr. 102.00 als Tagestaxe anrechenbar. Dieser Maximalbetrag ist bei der vorliegend effektiv anfallenden Tagespauschale von Fr. 162.12 bereits ausgeschöpft (vgl. VB 95). Folglich besteht vorliegend bereits aus diesem Grund keine Möglichkeit, die zusätzlich anfallenden Spitex-Patientenbetei- ligungen im Rahmen der Tagestaxe zu berücksichtigen. Demnach kann offenbleiben, ob sie angerechnet werden könnten, wenn der anrechenbare Betrag noch nicht erreicht wäre. -6-