3.3. 3.3.1. Nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei einer Heimberechnung die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden (lit. a), und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Die Kosten nach lit. a können von den Kantonen begrenzt werden und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG).