BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260). Aufgrund des klaren Wortlauts der genannten Bestimmungen besteht kein Raum, um bei der Frage, ob eine Heimberechnung vorzunehmen ist oder nicht, auf andere Kriterien, wie beispielsweise das konkrete Leistungsangebot des Heimes oder die individuellen Bedürfnisse der Person, abzustellen. Eine Umqualifikation in dem Sinne, dass Heime ohne Pflegeangebot als "zu Hause" zu qualifizieren sind, wie dies der Beschwerdeführer fordert (Beschwerde Rz. 12 f.), widerspräche dem Gesetzeswortlaut von Art. 10 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 25a -5- Abs. 1 ELV und dem mit der einheitlichen, formellen Heimdefinition verfolgten Zweck.